Abstract

KÖNIG, RUTH:

LANDWIRTSCHAFTLICHE BODENNUTZUNG ZWISCHEN EIGENTUMSGARANTIE UND UMWELTSCHUTZ. BESCHRÄNKUNGEN DER FREIEN WAHL DER LAND WIRTSCHAFTLICHEN NUTZUNG UND IHR AUSGLEICH

Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG erstreckt sich sowohl auf ausgeübte als auch auf noch nicht realisierte land- und forstwirtschaftliche Grundstücksnutzungen. Beschränkungen dieser Nutzungen sind Inhalts- und Schrankenbestimmungen des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG, nicht Enteignungen nach Art. 14 Abs. 3. Für die Abgrenzung zwischen diesen beiden Rechtsinstituten kommt es maßgeblich auf das Kriterium der Finalität an. Inhalts- und Schrankenbestimmungen sind dann verfassungsmäßig, wenn sie dem Verhält nismäßigkeitsgrundsatz und dem Gleichheitsgebot genügen. Nach Art. 14 Abs. 2 GG ist dabei sowohl die Situationsgebundenheit des Grundstücks als auch die Privatnützigkeit des Eigen tums zu berücksichtigen. Die Herstellung der Verhältnismäßigkeit durch finanzielle Aus gleichsregelungen ist möglich. Zunächst muß jedoch die Bestandsgarantie des Eigentums gewahrt werden, bevor für die Erhaltung der Wertgarantie das Mittel des finanziellen Aus gleichs eingesetzt wird. Zu beachten ist vor allem der Grundsatz des Vertrauensschutzes, aufgrund dessen bereits ausgeübte Nutzungen ein starkes Gewicht besitzen, künftige Nut zungsmöglichkeiten dagegen weniger schwer zu gewichten sind. Die Begründung einer Ausgleichspflicht läßt sich nicht mit den von der Rechtsprechung herangezogenen, schon früher verwendeten Kriterien vornehmen, die letztlich auf die Situationsgebundenheit ab stellen. Es kommt nur noch auf die Intensität der Beeinträchtigung der Eigentümerbelange an. Das geltende System von Ausgleichsregelungen kann die verfassungsrechtlichen Anforderun gen nicht erfüllen, nicht alle Fälle ausgleichspflichtiger Tatbestände werden erfaßt, und die Auslegung durch die Rechtsprechung entspricht nicht der Systematik des Art. 14 GG. Eine rechtswidrige hoheitliche Eigentumsbeschränkung muß abgewehrt werden. Dieser Vorrang des primären Rechtsschutzes wird aber eingeschränkt durch den Gedanken der Zumutbarkeit, insbesondere, wenn die Rechtswidrigkeit nicht erkennbar war. Dann muß Wertersatz aus enteignungsgleichem Eingriff gewährt werden. Bei der gerichtlichen Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen ist bei finanziellen Ansprüchen der ordentliche Rechtsweg gegeben, bei Ansprüchen auf sonstiges Verwaltungshandeln der Verwaltungsrechtsweg.