Neumann, Dania:

Die Rechtsnatur des Netzgeldes

- Ausgehend von dem Netzgeldsystem "ecash™" der niederländischen Fa. DigiCash im Rahmen des Pilotprojektes "Internet - Zahlungsmittel ecash™" der Deutsche Bank AG -

Seit Oktober 1997 bietet die Deutsche Bank AG im Rahmen ihres Pilotprojektes "Internet - Zahlungsmittel ecash™" in Deutschland das Netzgeldsystem ecash™ der niederländischen Fa. DigiCash als bargeldähnliches Zahlungsmittel für den Handel über das Internet an.
Auf der Grundlage dieses Systems bildet die Zahlung mit Netzgeld keine Weisung gemäß §§ 675, 665 BGB und auch keine digitalisierte Inhaberschuldverpflichtung analog §§ 793 ff., sondern eine Anweisung im weiteren Sinne (i. w. S.) analog §§ 783 ff. BGB.
Der Zahlung mit ecash™ haftet der für eine Qualifizierung des Netzgeldes als Anweisung i. w. S. notwendige geschäftstypische Zweck eines solchen Rechtsverhältnisses an. Das Netzgeldgeschäft baut ähnlich dem Anweisungsverhältnis auf einer Dreiparteienbeziehung auf, der die Bank als Netzgeldemittentin und Angewiesene, der Kunde als Netzgeldschuldner und Anweisender sowie der Händler als Netzgeldgläubiger und Anweisungsbegünstigter angehören. Die zur Übermittlung gelangte elektronische Werteinheit enthält eine Doppelermächtigung. Zum einen wird die Bank ermächtigt, für Rechnung des Zahlungsschuldners an den Zahlungsgläubiger zu leisten. Zum anderen erhält der Zahlungsgläubiger die Ermächtigung, die Leistung bei der Bank im eigenen Namen zu erheben. Wegen dieser im Netzgeld enthaltenen Doppelermächtigung wird mit Leistung der Bank eine Simultanleistung im Dreiecksverhältnis möglich: Im Deckungsverhältnis kommt es zur Leistung der Bank an den Zahlungsschuldner und im Valutaverhältnis zur Leistung des Zahlungsschuldners an den das Netzgeld zur Einlösung vorlegenden Zahlungsgläubiger. Die Simultanleistung wird vollzogen, wenn die Werteinheiten eingelöst werden.
Anders als andere dogmatische Ansätze ist die Anweisungstheorie geeignet, den jeweiligen Schutzinteressen der am Netzgeldverkehr Beteiligten praxisnah Rechnung zu tragen.