Neumann, Dania:
Die Rechtsnatur des Netzgeldes
- Ausgehend von dem Netzgeldsystem "ecash" der
niederländischen Fa. DigiCash im Rahmen des Pilotprojektes "Internet -
Zahlungsmittel ecash" der Deutsche Bank AG -
Seit Oktober 1997 bietet die Deutsche Bank AG im Rahmen ihres
Pilotprojektes "Internet - Zahlungsmittel ecash" in Deutschland das
Netzgeldsystem ecash der niederländischen Fa. DigiCash als bargeldähnliches
Zahlungsmittel für den Handel über das Internet an.
Auf der Grundlage dieses Systems bildet die Zahlung mit Netzgeld keine Weisung gemäß
§§ 675, 665 BGB und auch keine digitalisierte Inhaberschuldverpflichtung analog §§ 793
ff., sondern eine Anweisung im weiteren Sinne (i. w. S.) analog §§ 783 ff. BGB.
Der Zahlung mit ecash haftet der für eine Qualifizierung des Netzgeldes als
Anweisung i. w. S. notwendige geschäftstypische Zweck eines solchen Rechtsverhältnisses
an. Das Netzgeldgeschäft baut ähnlich dem Anweisungsverhältnis auf einer
Dreiparteienbeziehung auf, der die Bank als Netzgeldemittentin und Angewiesene, der Kunde
als Netzgeldschuldner und Anweisender sowie der Händler als Netzgeldgläubiger und
Anweisungsbegünstigter angehören. Die zur Übermittlung gelangte elektronische
Werteinheit enthält eine Doppelermächtigung. Zum einen wird die Bank ermächtigt, für
Rechnung des Zahlungsschuldners an den Zahlungsgläubiger zu leisten. Zum anderen erhält
der Zahlungsgläubiger die Ermächtigung, die Leistung bei der Bank im eigenen Namen zu
erheben. Wegen dieser im Netzgeld enthaltenen Doppelermächtigung wird mit Leistung der
Bank eine Simultanleistung im Dreiecksverhältnis möglich: Im Deckungsverhältnis kommt
es zur Leistung der Bank an den Zahlungsschuldner und im Valutaverhältnis zur Leistung
des Zahlungsschuldners an den das Netzgeld zur Einlösung vorlegenden Zahlungsgläubiger.
Die Simultanleistung wird vollzogen, wenn die Werteinheiten eingelöst werden.
Anders als andere dogmatische Ansätze ist die Anweisungstheorie geeignet, den jeweiligen
Schutzinteressen der am Netzgeldverkehr Beteiligten praxisnah Rechnung zu tragen.