Studienarbeit "Bürgerbeteiligung" -Anlagen- Achim Kreis
Arnim, Hans Herbert von, 1997, Fetter Bauch regiert nicht gern. Die politische Klasse - selbstbezogen und abgehoben. München.
Avenarius, Hermann, 1995, Die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland. Eine Einführung. Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn.
Bayerischer Landtag, 1995, 13. Wahlperiode, Landtagsdrucksachen:
Drs. 13/1252 Gesetzentwurf des Volksbegehrens "Mehr Demokratie in
Bayern: Bürgerentscheide in Gemeinden und Kreisen" v. 11.04.95
Drs. 13/1521 Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für
Kommunale Fragen und Innere Sicherheit zu Drs. 13/1252 v. 01.06.95
Drs. 13/2141 Beschluß des Bayerischen Landtages zu Drs. 13/1252 v.
04.07.95
Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 1997, Leitsätze zur Entscheidung des BayVerfGH vom 29.August 1997: Regelungen über den Volksentscheid teilweise verfassungswidrig.
Bündnis 90/Die Grünen Hessen, 1998, Landtagswahlprogramm
1999
Bündnis 90/Die Grünen Hessen, 1998, Mehr Grün für Hessen!
Kurzprogramm der hessischen Grünen zur Landtagswahl am 7. Februar
1999
CDU Hessen, 1998, Programm zur Landtagswahl 1999 (1. Entwurf)
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in Hessen. Fraktion im Hessischen Landtag, Wiesbaden.
Danwitz, Thomas v., 1992, Plebiszitäre Elemente in der staatlichen Willensbildung. in: Die Öffentliche Verwaltung, 45. Jg., Juli 1992, Heft 14.
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Fuhrmann, Ursus, Schmitz, Stephan, 1996, Hessisches Kommunalverfassungsrecht. 3. Aufl., Bornheim.
Hessischer Landtag, 13. und 14. Wahlperiode, Landtagsdrucksachen:
Drs. 13/5825, Anfrage v. 22.2.94 und Antwort Drs. 13/6189 v. 26.5.94
Drs. 14/0779, Anfrage v. 16.11.95 und Antwort Drs. 14/1420 v. 21.2.96
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Rehmet, Frank; Schiller, Theo; Mittendorf, Volker, 1998, Bürgerbegehren und Bürgerentscheide in Hessen - Eine Zwischenbilanz nach fünfjähriger Praxis. Forschungsstelle Bürgerbeteiligung und Direkte Demokratie. Marburg.
Anlage 2: § 8b HGO / Direkte Demokratie in der Hessischen Verfassung)
1. Im Wortlaut: § 8b Hessische Gemeindeordnung (nach Fuhrmann 1996, S. 30)
§ 8b Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
(1) Die Bürger einer Gemeinde können über eine wichtige
Angelegenheit der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).
(2) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über
1. Weisungsaufgaben und Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Gemeindevorstand
oder dem Bürgermeister obliegen,
2. Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,
3. die Rechtsverhältnisse der Gemeindevertreter, der Mitglieder des
Gemeindevorstands und der sonstigen Gemeindebediensteten,
4. die Haushaltssatzung (einschließlich der Wirtschaftspläne
der Eigenbetriebe), die Gemeindeabgaben und die Tarife der Versorgungs-
und Verkehrsbetriebe der Gemeinde,
5. die Feststellung der Jahresrechnung der Gemeinde und der Jahresabschlüsse
der Eigenbetriebe,
6. Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren sowie über
7. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.
(3) Das Bürgerbegehren ist schriftlich bei dem Gemeindevorstand einzureichen; richtet es sich gegen einen Beschluß der Gemeindevertretung, muß es innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Es muß die zu entscheidende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten sowie bis zu drei Vertrauenspersonen bezeichnen, die zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Gemeinde sowie zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Gemeindevorstand ermächtigt sind. Das Bürgerbegehren muß von mindestens zehn vom Hundert der bei der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl der wahlberechtigten Einwohner unterzeichnet sein.
(4) Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens entscheidet die Gemeindevertretung. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahmen beschließt.
(5) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muß den Bürgern die von den Gemeindeorganen vetretene Auffassung dargelegt werden.
(6) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens fünfundzwanzig vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat die Gemeindevertretung die Angelegenheit zu entscheiden.
(7) Der Bürgerentscheid, der die nach Abs. 6 erforderliche Mehrheit erhalten hat, hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung. Die Gemeindevertretung kann einen Bürgerentscheid frühestens nach drei Jahren abändern. Die §§ 63, 74 und 138 finden keine Anwendung.
(8) Das Nähere regelt das Hessische Kommunalwahlgesetz.
Direkte Demokratie in der Hessischen Verfassung
Die plebiszitären Anteile der Hessischen Verfassung sind in den Artikeln 71, 116, 117 und 123 geregelt:
(III. Die Staatsgewalt)
Art. 71: Das Volk handelt nach den Bestimmungen dieser
Verfassung unmittelbar durch Volksabstimmung (Volkswahl, Volksbegehren
und Volksentscheid), mittelbar durch die Beschlüsse der verfassungsmäßig
bestellten Organe.
(VI. Die Gesetzgebung)
Art. 116:
(1) Die Gesetzgebung wird ausgeübt a) durch das Volk im Wege des Volksentscheids,
b) durch den Landtag.
(2) Außer in den Fällen des Volksentscheids beschließt
der Landtag die Gesetze nach Maßgabe dieser Verfassung. Er überwacht
ihre Ausführung.
Art. 117: Die Gesetzentwürfe werden von der Landesregierung,
aus der Mitte des Landtags oder durch Volksbegehren eingebracht.
Art. 123:
(1) Die Bestimmungen der Verfassung können im Wege der Gesetzgebung
geändert werden, jedoch nur in der Form, daß eine Änderung
des Verfassungstextes oder ein Zusatzartikel zur Verfassung beschlossen
wird.
(2) Eine Verfassungsänderung kommt dadurch zustande, daß der
Landtag sie mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder
beschließt und das Volk mit der Mehrheit der Abstimmenden zustimmt.
(obligatorisches Referendum für Verf. Änderung):
Art. 124:
(1) Ein Volksentscheid ist herbeizuführen, wenn ein Fünftel der
Stimmberechtigten das Begehren nach Vorlegung eines Gesetzentwurfs stellt.
Dem Volksbegehren muß ein ausgearbeiteter Gesetzentwurf zugrunde
liegen. Der Haushaltsplan, Abgabengesetze oder Besoldungsordnungen können
nicht Gegenstand eines Volksbegehrens sein.
(2) Das dem Volksbegehren zugrunde liegende Gesetz ist von der Regierung
unter Darlegung ihres Standpunktes dem Landtag zu unterbreiten. Der Volksentscheid
unterbleibt, wenn der Landtag den begehrten Gesetzentwurf unverändert
übernimmt.
(3) Die Volksabstimmung kann nur bejahend oder verneinend sein. Es entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Das Verfahren beim Volksbegehren und Volksentscheid regelt das Gesetz.
Die schriftliche Fassung enthält im Anhang Kopien der original Unterschriftensammlungs-Vordrucke. Bei Bedarf bitte beim Autor nachfragen:
mail an: Achim Kreis (oder per Post, Anschrift siehe unter Anlage 4)
Anlage 4: Anschreiben an die Parteien
(Dieses Schreiben wurde gleichlautend an SPD, CDU, Bündnis 90/die Grünen und F.D.P. versandt)
Achim Kreis
Bonifatiusstr. 21
63579 Freigericht 10.
JUNI 1998
SPD Hessen
Landesgeschäftsstelle
Postfach 5280
65042 Wiesbaden
Studienarbeit im Studienfach Politikwissenschaft Position der Parteien zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Hessen
Sehr geehrte Damen und Herren,
als Student der Politikwissenschaft an der Universität Gießen arbeite ich zur Zeit an einer Studienarbeit zum Thema Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Hessen. Darin soll der Stand der Dinge ebenso wie die Perspektiven dieses Instruments der Bürgerbeteiligung ausgewertet werden. Nach einer Darstellung des geschichtlichen Hintergrundes der Bürgerbeteiligung in der Bundesrepublik und speziell in Hessen, wo 1993 durch den § 8b der Hessischen Gemeindeordnung Bürgerbegehren und Bürgerentscheid neu eingeführt wurden, möchte ich gerne die Positionen der im Landtag vertretenen Parteien darlegen und auswerten. Im Vorfeld der Landtagswahl im Februar 1999 werden auch Sie sicherlich Bilanz ziehen und Ihre Vorstellungen im Wahlprogramm festlegen.
Bitte teilen Sie mir also recht bald mit, wie Ihre Partei nach vier Jahren die Nutzung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Hessen einschätzt und welche programmatischen Feststellungen aus Ihrer Sicht daraus erwachsen. Folgende Fragen bitte ich im einzelnen kurz zu beantworten: Hält Ihre Partei die Einführung direktdemokratischer Elemente als Ergänzung des repräsentativen Systems für sinnvoll? Bitte legen Sie Ihre Ansicht zur Bürgerbeteiligung dar oder legen Sie entsprechende Materialien bei. Vier Jahre nach der Einführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Hessen - glauben Sie, daß dieses Instrument von den Bürgerinnen und Bürgern aktiv genutzt und als Beitrag zu einer lebendigen Demokratie verstanden wird? Wie ist der Diskussionsstand in Ihrer Partei im Hinblick auf die Landtagswahl 1999 in Hessen? Gibt es Änderungswünsche bezüglich Bürgerbegehren und Bürgerentscheid und wenn ja welche? Besonders dankbar wäre ich, für die Zusendung eines Entwurfes des Landtagswahlprogrammes Ihrer Partei.
Für Ihre Bemühungen im voraus herzlichen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Anlage 5: Antwortschreiben der Parteien
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1998 Achim Kreis
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