A b s t r a c t
Kochendörfer, Mathias:
Die Verwirkung des Unterlassungsanspruchs im Markenrecht
Mit § 21 des am 1.1.1995 in Kraft getretenen neuen Markengesetzes ist erstmals eine gesetzliche Regelung für die Verwirkung im Kennzeichenrecht geschaffen worden. Danach kann der Unterlassungsanspruch eines Kennzeicheninhabers gegenüber einem Zeichenverletzer nach Ablauf einer Fünfjahresfrist verwirken. Die Regelung basiert auf Art. 9 der europäischen Markenrechtsrichtlinie. So müssen etwa die Merkmale Benutzung, Duldung und Bösgläubigkeit gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt werden. Die allgemeinen deutschen Verwirkungsgrundsätze, die aus § 242 BGB abgeleitet werden, sollen gemäß § 21 IV MarkenG anwendbar bleiben. Dieses Spannungsverhältnis des auf europäischem Gemeinschaftsrecht beruhenden Tatbestands einerseits und des von der deutschen Rechtsprechung entwickelten Tatbestands andererseits muß bei der Auslegung des § 21 MarkenG berücksichtigt werden. Angesichts des Grundsatzes des "effet utile" des Gemeinschaftsrechts und des Grundsatzes der Rechtssicherheit muß verhindert werden, daß der neue Tatbestand von den Rechtsprechungsgrundsätzen weitgehend verdrängt wird. Deshalb ist grundsätzlich eine weite Auslegung des § 21 I, II MarkenG geboten. Dies gilt insbesondere für das Merkmal der positiven Kenntnis.