Martin F. Peter

 

Verträge zugunsten Dritter im englischen und deutschen Recht unter Berücksichtigung des Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999

 

Zusammenfassung

 

 

Im November 1999 trat in England der Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999 in Kraft. Er ermöglicht den Abschluß von Verträgen zugunsten Dritter. Dieses Gesetz steht in einem Spannungsverhältnis zu dem Grundsatz des englischen Rechts, daß durch einen Vertrag Rechte und Pflichten lediglich zwischen den beteiligten Vertragsparteien begründet werden können. Diese Regel wird als die doctrine of privity of contract bezeichnet.

 

Die Arbeit zeigt jedoch, daß zwar durch das Reformgesetz eine weitgehende Ausnahme zur privity-Doktrin geschaffen wurde, sich dieses Gesetz aber durchaus in das englische Vertragsrecht einfügt. Dies liegt zum einen daran, daß die grundsätzliche Regel in vielen Fällen umgangen bzw. eingeschränkt wurde. Zudem wurde eine Reihe von Ausnahmen geschaffen. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß die privity-Doktrin keine so festgefügte Regel ist, wie man auf den ersten Blick meinen könnte. Bis hinein in das 19. Jahrhundert gab es in England immer wieder Urteile, die für den Dritten günstig ausfielen. Zu beachten ist auch die Entwicklung in den Common Law-Rechtsordnungen Australien und Neuseeland, die zwar die privity-Doktrin ebenfalls kennen, in denen es jedoch bereits früher zu Reformen gekommen ist.

 

Im weiteren Verlauf der Untersuchung zeigt sich, daß der Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999 deutliche Parallelen zu den Regelungen betreffend den Vertrag zugunsten Dritter im deutschen Recht aufweist. Beide Rechtsordnungen stimmen darin überein, daß zur Begründung des Drittrechts ein dahingehender Wille der Vertragsparteien vorliegen muß. Wenn jedoch keine ausdrückliche Vereinbarung vorliegt, unterscheiden sich beide Rechtsordnungen in der Methodik, wie dann zu ermitteln ist, welche Absichten die Parteien gehabt haben. Im deutschen Recht gibt es für diesen Fall Vermutungen und Auslegungsregeln im Gesetz, vor allem in den §§ 328 II, 329 und 330 BGB. Ebenso werden Indizien genannt, wie das Interesse des Dritten an der Leistung und eine beabsichtigte Fürsorge gegenüber dem Dritten. Das englische Recht enthält dagegen eine feste Definition, die für die Annahme eines Drittrechts erfüllt sein muß. Danach ist entscheidend, ob die relevante vertragliche Bestimmung bezweckt, eine Begünstigung auf den Dritten zu übertragen. Dies steht jedoch unter dem Vorbehalt, daß es aufgrund einer genauen Auslegung des Vertrages nicht den Anschein hat, daß die Parteien nicht beabsichtigt haben, dem Dritten ein durchsetzbares Recht zu geben.

 

Einen deutlichen Unterschied zwischen dem deutschen und dem englischen Recht gibt es bei der Frage nach der Bestandskraft des Drittrechts. Der Vertragsschluß reicht nach dem Contracts (Rights of Third Parties) Act 1999 zur Erlangung einer gesicherten Rechtsposition nicht aus. Es müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Größere Gemeinsamkeiten gibt es dagegen wieder im Zusammenhang mit den Regelungen betreffend die Vereinbarung eines Widerrufs- bzw. Änderungsvorbehalts, hinsichtlich des Umgangs mit Leistungsstörungen, bei dem Umgang mit den Rechten des Versprechensempfängers und bei der Behandlung von Einwendungen.